Letha od Narozenj Syna Božiho Ssestnazti¬
steho Tržiczatho, w Pondielj den Swate Panny
Kunhoty drzan gest Saud zemsky w Miestie Brnie
na Ktermiž se nasledugiczy Wklad stal etc.
Kayserlich: Schirmbrieff über das Gutt
Geybitz.
Wür Ferdinand der Ander von Gottes gnaden
erwählter Röm: Keyser, Zu allen Zeiten Mehrer des
Reichs in Germanien Zue Hungern, Böhaimb, Dalmatien,
Croatien vnd Sclauonien König Erzherzog Zu Öesterreich,
Marggraff zu Mahren Herzog Zu Lutzenburg, vnd in Schlesieng
vnd Marggraff Zu Lausitz etc: Bekhennen hiemit inn
Krafft dieses briefs, für vnß, vnßer Erben, vnd Nachkommen,
Vndt Thuen Khundt allermäniglichen, daß Wür auß Wolbedachten
mueth, rechten Wisen vnd Willen, auch vnßerer Edlen Räthe,
Vnd Lieben gethreuen Vorgehabtem Rath, Alß Konig Zue
Böhaimb vnd Marggraff zu Mähren, für vnß, Vnser Erben,
vnd Nachkommen, eines aufrechten, Vesten, stätten, vnnd
Vnwidersprichlichen Kauffs, allermassen hier in Vnsern
Erbmarggraffthumb Mähren geübten Landes brauch,
herkommen vnd gewonheit nach, am Kräfftigst vnd be¬
standigsten beschehen soll, kan vnd mag, dem Ehrenvesten
Vnserm Rath vnnd Liben getreuen Thomae Mingonio
Comiti Balatino, allenn seinen Erben vnd Nachkommen,



daß vnß, wegen des Jüngsten Jnhabers Wilhelms Vonn
Ruppau bey Verwahrner Rebellion Verübten Hohen Verbrechens
haimb gefallenes Guett vnd Dorff Geÿbiz, in Vnsern Erb Marg¬
Graffthumb Mähren gelegen, sambt andern Vir Dörffern, Bohunitsch,
Pratsch, Teskowicz auf der Wisen Vnd Hostiradtko mit denen
in ernendten Dörffern darzu gehörigen Vir Mayrhöffen,
Mühlen, Breu: vnd Schenckhäußern, Sechs Teichten sambt dem
Rechen oder Schuz Zaun in dem Teucht boschicz genadt (welcher
Vnwidersprechlich, Lauth eines zwischen obgedachten Wilhlems
Von Ruppau, vnd Hinkhen Von Nachodt, wegen solchen Teüchts
Vnd Schuz Zauns, in ein Tausendt, Sechshundert vnd Sechsten
Jahr geschlossenen, vnnd mit der Landttaffel Vorgenandtes Vnsers
Erbmarggraffthumb Mähren bestettigten Kauff Contracts, Dar¬
zu gehörig:) auch Wäldern, [<vnd>] sonsten allen Ein: vnd Zu gehö¬
rungen, rechten vnd gerechtigkheiten, herrlichkeiten, Potmäßig¬
keiten, begrieff, grundt vnd boden, gesuchtes vnd vngesuchtes
allermassen soches Guett Von Alters hero begranizet, Vmbkreiset,
vnd bezirckhet, auch Vorige Jnhaber besessenen, genuzet Vnd
genoßen haben, für vnd Vmb fünff: vnd Vierzig Tausent
Gulden Mehrisch ieden für Siebentzig Kreüzer geraittet,
in erwegung obbemeltes Mingoni Vnß, Vnseren Hoch ge¬
rechten Vorfahren Vnd Erzhause Österreich lang währigen,
Treu, eyffrigen gehorsamb geleisten dienste genadigst Ver¬
kauffet Vnd übergeben, auch Jhme Mingonium, oder seine
Erben, alle Zu vnd ansprüch, so sich über obgedachte Summa



auf angeregtem Gutt Geybicz findten möchten wegen der
selben zu uertretten, vnd Zu entheben in Gnadten Versprochen,
Solches auch Würckhlich thun sollen vnd Wollen;
Vnnd weilen auf solchem Gutt über Vorbemelte Zue: vnd ann¬
spriche der Wohlgebohrne vnd Ehrnueste Vnser liebe getreue
Johann Baptista Weber Zue Pisemberg Vnsers Reichs Hoff: vnd
Hoff Cammer Rath, vnd Cammerer, Sechs Tausent Sechshundert
Vnd Sechs Vnd Dreyßig Gulden Rein. Reinhardt Von der Goltsch,
auf Klausdorff Vnd Gorein etc. Vnser bestelter Obist Oberister
Zehen Tausent, Vnd Nicklaß Nuser von Nußeckh, vnser Cam¬
merdiener Virzehen Hundert Sieben vnd Virzig Gulden aller¬
seits Mährisch angewisene Schulden zu praetendiren gehabt.
Alß Haben Wür sein des Obristen Goltschen Post auß vnser
Hoffcammer zu bezahlen [<...>] auch Vorgedachtes Nusers
Vierzehenhundert Siben Vnd Virzig Gulden albereit vnß auß vnserm
[Grützischen gefählen] bezahlen lassen, des Vorgeseztes Webers Post aber
betreffendt, darfür haben Wür Jhme ein Hoff zu Tußwiz auf
der Wiesen genandt ein Zu raumben befohlen, alles Zu endt, damit
Er Mingonius angeregtes Gutt sine oneribus frey vnd vnn¬
beschwerdt, wie es Jhme gedachte Vnser Cammer Verkaufft hat, in¬
haben, besizen, vnd genüeßen könnte, Hirauff nun, so haben
Wür für vnß, vnßere Erben, vnd Nachkommen, alß König Zue
Beheimb vnd Marggraff in Mähren, offt bemeltes Gutt Gey¬
bitz, sambt allen dessen oberzehlten rechten, gerechtigkheiten,
an: ein: Vnd Zu gehörungen, Nutzen, Nießungen Vnd besizungen,
auch der wider abforder: oder ablößung, vnd in gemein aller zu:



Vnnd ansprüch, Vnß hiemit wißendt Vnnd wohl bedächtig
ganz verzeichen vnnd Vergeben. Verzeüchen vnd begeben
Vnß auch derselben in bester formb, weiß vnd maß, alß
solches immer geschehen kann, soll vnd mag, hiemit vnd in
Krafft dieses brieffs, vnnd sezen mehr ernandten Thomam
Mingonium, seine Erben, vnd Nachkommen, Kauffern beruhrtes
Gutts Geybitz, mit allem vnd iedem obenbemelten Ein:
vnd Zuegehörungen, in die nutz wesentliche vnd ruehige
possession, besitzung, gewaldt, vnd gewähr. Geben vnd
übergeben Jhme auch Zu gleich Vollkommenen gewaldt,
Recht, vnd gerechtigkheiten, allemaßen hinführ ruhiglich in
zuhaben, Zu besitzen, Zu nutzen, Zu genießen, theils: oder
gar Zu uerkhauffen, Zu uersezen, Zu Verschenckhen, Zu Vertestiren,
Vnd sonsten nach allem seinem Willen vnd wohlgefallen, damit
Zu schaffen, Zu walten, Zu thun vnd Zu laßen, wie mit andern
seiner Aigenthumblichen Haab: vnd Güttern, ohne Jrrung,
Eintrag, vnd widersprechen, Vnßen, Vnßer Erben vnd Nachkommen,
alß König Zu Böheimb Vnd Marggraff in Mähren, auch sonsten
ieder Mäniglich. Gereiden, geloben vnd Versprechen auch
hiemit Vnd in Crafft dises brifs für vnß, vnßer Erben Vnndt
Nachkommen, als Könige in Boheimb, vnd Marggraffe in Mährern, disen
Kauff vnd Verkauff, vnd alles deß ienige waß gegen werttiger
Briff in sich helt, wahr, stett, fest, Vnd vnwidersprechlich zu halten.
Wie Auch viel besagten Thomam Mingonium, deßen Erben vnd
Vnd Nachkommen gegen iedermäniglich zu schüzen, handt Zu haben,
Zu entheben, Vnd Zu Vertretten, Vnd in allen vnd ieden schadloß Zu¬



halten, auch dem selben oder seinen Erben, Vnd Nachkommen dickh¬
besagtes Verkhaufftes Guett, bey dem nechsten Landtrecht so in Vnserm
Marggraff. Mahren gehalten werden würdt, in die Landtaffel erwentes
Vnseres Marggr: Mähren auf sein oder seiner Erben ferners gebühr¬
endes Anlangen Vnd begehren, ördnetlich vnd wie es Landtesbreüchlich
einscheiben: vnd ein uerleiben Zu Lassen, treulich vnd ohne ge¬
fehrde. Deßen Zu Vhrkhundt, besiegelt mit vnserer
Kay: vnd König. anhangenden Jnsiegel. Geben in Vnßerer
Statt Wienn, den Zwey: und Zwanzigsten Monaths tag Sep¬
tembris, nach Christi Vnsers Lieben Herrn vnd Seeligmachers Ge¬
burth, Jm Ein tausent, Sechs hundert Sieben vnd Zwanzigsten
Vnßerer Reiche des Römischen im Neundten, des Hungarischen
im Zehenten, vnd des böhaimbischen im Eylfften Jahr etc.
Ferdinandt.
Sdenco Ad: Prim: de Lobcoviz
S: Ris: Bae: Cancellarius.
Otho Von Nostitz.
Admandatum Sac:ae Caes:ae
Mttis proprium.
H. Kasper etc.



Kauff: oder Schirm¬
briff über daß Gutth
Geybicz.