Letha od Narozenj Syna Božiho Ssestnazti¬
steho Tržiczatho,
w Pondielj den Swate Panny
Kunhoty drzan gest Saud zemsky w
Miestie Brnie
na Ktermiž se nasledugiczy Wklad stal
etc.
Kayserlich: Schirmbrieff über das Gutt
Geybitz.
Wür
Ferdinand der Ander von Gottes gnaden
erwählter Röm:
Keyser, Zu allen Zeiten Mehrer des
Reichs in Germanien Zue
Hungern, Böhaimb, Dalmatien,
Croatien vnd Sclauonien König
Erzherzog Zu Öesterreich,
Marggraff zu Mahren Herzog Zu
Lutzenburg, vnd in Schlesieng
vnd Marggraff Zu Lausitz etc:
Bekhennen hiemit inn
Krafft dieses briefs, für vnß,
vnßer Erben, vnd Nachkommen,
Vndt Thuen Khundt
allermäniglichen, daß Wür auß
Wolbedachten
mueth, rechten Wisen vnd Willen, auch vnßerer
Edlen Räthe,
Vnd Lieben gethreuen Vorgehabtem Rath, Alß
Konig Zue
Böhaimb vnd Marggraff zu Mähren, für
vnß, Vnser Erben,
vnd Nachkommen, eines aufrechten,
Vesten, stätten, vnnd
Vnwidersprichlichen Kauffs,
allermassen hier in Vnsern
Erbmarggraffthumb Mähren geübten
Landes brauch,
herkommen vnd gewonheit nach, am Kräfftigst
vnd be¬
standigsten beschehen soll, kan vnd mag, dem
Ehrenvesten
Vnserm Rath vnnd Liben getreuen Thomae
Mingonio
Comiti Balatino, allenn seinen Erben vnd Nachkommen,
daß vnß, wegen des Jüngsten Jnhabers Wilhelms
Vonn
Ruppau bey Verwahrner Rebellion Verübten Hohen
Verbrechens
haimb gefallenes Guett vnd Dorff Geÿbiz, in
Vnsern Erb Marg¬
Graffthumb Mähren gelegen, sambt
andern Vir Dörffern, Bohunitsch,
Pratsch, Teskowicz auf der
Wisen Vnd Hostiradtko mit denen
in ernendten Dörffern darzu
gehörigen Vir Mayrhöffen,
Mühlen, Breu: vnd
Schenckhäußern, Sechs Teichten sambt dem
Rechen oder
Schuz Zaun in dem Teucht boschicz genadt (welcher
Vnwidersprechlich,
Lauth eines zwischen obgedachten Wilhlems
Von Ruppau, vnd
Hinkhen Von Nachodt, wegen solchen Teüchts
Vnd Schuz Zauns,
in ein Tausendt, Sechshundert vnd Sechsten
Jahr geschlossenen,
vnnd mit der Landttaffel Vorgenandtes Vnsers
Erbmarggraffthumb
Mähren bestettigten Kauff Contracts, Dar¬
zu gehörig:)
auch Wäldern, [<vnd>] sonsten allen Ein: vnd Zu
gehö¬
rungen, rechten vnd gerechtigkheiten,
herrlichkeiten, Potmäßig¬
keiten, begrieff,
grundt vnd boden, gesuchtes vnd vngesuchtes
allermassen soches
Guett Von Alters hero begranizet, Vmbkreiset,
vnd bezirckhet,
auch Vorige Jnhaber besessenen, genuzet Vnd
genoßen haben,
für vnd Vmb fünff: vnd Vierzig Tausent
Gulden Mehrisch
ieden für Siebentzig Kreüzer geraittet,
in erwegung
obbemeltes Mingoni Vnß, Vnseren Hoch ge¬
rechten
Vorfahren Vnd Erzhause Österreich lang währigen,
Treu,
eyffrigen gehorsamb geleisten dienste genadigst Ver¬
kauffet
Vnd übergeben, auch Jhme Mingonium, oder seine
Erben, alle
Zu vnd ansprüch, so sich über obgedachte Summa
auf angeregtem Gutt Geybicz findten möchten wegen der
selben
zu uertretten, vnd Zu entheben in Gnadten Versprochen,
Solches
auch Würckhlich thun sollen vnd Wollen;
Vnnd weilen auf
solchem Gutt über Vorbemelte Zue: vnd ann¬
spriche der
Wohlgebohrne vnd Ehrnueste Vnser liebe getreue
Johann Baptista
Weber Zue Pisemberg Vnsers Reichs Hoff: vnd
Hoff Cammer Rath,
vnd Cammerer, Sechs Tausent Sechshundert
Vnd Sechs Vnd Dreyßig
Gulden Rein. Reinhardt Von der Goltsch,
auf Klausdorff Vnd
Gorein etc. Vnser bestelter Obist Oberister
Zehen
Tausent, Vnd Nicklaß Nuser von Nußeckh, vnser
Cam¬
merdiener Virzehen Hundert Sieben vnd Virzig Gulden
aller¬
seits Mährisch angewisene Schulden zu
praetendiren gehabt.
Alß Haben Wür sein des Obristen
Goltschen Post auß vnser
Hoffcammer zu bezahlen [<...>]
auch Vorgedachtes Nusers
Vierzehenhundert Siben Vnd Virzig
Gulden albereit vnß auß
vnserm
[Grützischen gefählen] bezahlen lassen, des
Vorgeseztes Webers Post aber
betreffendt, darfür haben Wür
Jhme ein Hoff zu Tußwiz auf
der Wiesen genandt ein Zu
raumben befohlen, alles Zu endt, damit
Er Mingonius angeregtes
Gutt sine oneribus frey vnd vnn¬
beschwerdt, wie es Jhme
gedachte Vnser Cammer Verkaufft hat, in¬
haben, besizen, vnd
genüeßen könnte, Hirauff nun, so haben
Wür
für vnß, vnßere Erben, vnd Nachkommen, alß
König Zue
Beheimb vnd Marggraff in Mähren, offt
bemeltes Gutt Gey¬
bitz, sambt allen dessen oberzehlten
rechten, gerechtigkheiten,
an: ein: Vnd Zu gehörungen,
Nutzen, Nießungen Vnd besizungen,
auch der wider abforder:
oder ablößung, vnd in gemein aller zu:
Vnnd ansprüch, Vnß hiemit wißendt Vnnd wohl
bedächtig
ganz verzeichen vnnd Vergeben. Verzeüchen
vnd begeben
Vnß auch derselben in bester formb, weiß
vnd maß, alß
solches immer geschehen kann, soll vnd
mag, hiemit vnd in
Krafft dieses brieffs, vnnd sezen mehr
ernandten Thomam
Mingonium, seine Erben, vnd Nachkommen,
Kauffern beruhrtes
Gutts Geybitz, mit allem vnd iedem
obenbemelten Ein:
vnd Zuegehörungen, in die nutz
wesentliche vnd ruehige
possession, besitzung, gewaldt, vnd
gewähr. Geben vnd
übergeben Jhme auch Zu gleich
Vollkommenen gewaldt,
Recht, vnd gerechtigkheiten, allemaßen
hinführ ruhiglich in
zuhaben, Zu besitzen, Zu nutzen, Zu
genießen, theils: oder
gar Zu uerkhauffen, Zu uersezen, Zu
Verschenckhen, Zu Vertestiren,
Vnd sonsten nach allem seinem
Willen vnd wohlgefallen, damit
Zu schaffen, Zu walten, Zu thun
vnd Zu laßen, wie mit andern
seiner Aigenthumblichen Haab:
vnd Güttern, ohne Jrrung,
Eintrag, vnd widersprechen,
Vnßen, Vnßer Erben vnd Nachkommen,
alß König
Zu Böheimb Vnd Marggraff in Mähren, auch sonsten
ieder
Mäniglich. Gereiden, geloben vnd Versprechen auch
hiemit
Vnd in Crafft dises brifs für vnß, vnßer Erben
Vnndt
Nachkommen, als Könige in Boheimb, vnd Marggraffe in
Mährern, disen
Kauff vnd Verkauff, vnd alles deß
ienige waß gegen werttiger
Briff in sich helt, wahr,
stett, fest, Vnd vnwidersprechlich zu halten.
Wie Auch viel
besagten Thomam Mingonium, deßen Erben vnd
Vnd Nachkommen
gegen iedermäniglich zu schüzen, handt Zu haben,
Zu
entheben, Vnd Zu Vertretten, Vnd in allen vnd ieden schadloß
Zu¬
halten, auch dem selben oder seinen Erben, Vnd Nachkommen
dickh¬
besagtes Verkhaufftes Guett, bey dem nechsten
Landtrecht so in Vnserm
Marggraff. Mahren gehalten werden würdt,
in die Landtaffel erwentes
Vnseres Marggr: Mähren auf sein
oder seiner Erben ferners gebühr¬
endes Anlangen Vnd
begehren, ördnetlich vnd wie es Landtesbreüchlich
einscheiben:
vnd ein uerleiben Zu Lassen, treulich vnd ohne ge¬
fehrde.
Deßen Zu Vhrkhundt, besiegelt mit vnserer
Kay: vnd König.
anhangenden Jnsiegel. Geben in Vnßerer
Statt Wienn, den
Zwey: und Zwanzigsten Monaths tag Sep¬
tembris, nach Christi
Vnsers Lieben Herrn vnd Seeligmachers Ge¬
burth, Jm Ein
tausent, Sechs hundert Sieben vnd Zwanzigsten
Vnßerer
Reiche des Römischen im Neundten, des Hungarischen
im
Zehenten, vnd des böhaimbischen im Eylfften Jahr
etc.
Ferdinandt.
Sdenco Ad: Prim: de Lobcoviz
S: Ris:
Bae: Cancellarius.
Otho Von Nostitz.
Admandatum Sac:ae
Caes:ae
Mttis proprium.
H. Kasper etc.
Kauff: oder Schirm¬
briff über daß
Gutth
Geybicz.